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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.2020, Az.: 6 StR 161/20
Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.07.2020
Referenz: JurionRS 2020, 29152
Aktenzeichen: 6 StR 161/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:140720B6STR161.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ansbach - 08.01.2020 - AZ: 1071 Js 3546/19 KLs

Rechtsgrundlage:

§ 421 BGB

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl mit Waffen u.a.

BGH, 14.07.2020 - 6 StR 161/20

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 8. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in Höhe von 11.055,45 Euro für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Juni 2020 keinen Erfolg. Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19). Denn eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) besteht mit demjenigen unbekannten Mittäter, welcher nach den Feststellungen des Landgerichts, wie sich aus der Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt, neben dem Angeklagten die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Taterlangte in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe hatte.

Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche

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