Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.2020, Az.: 1 StR 1/20
Festsetzen des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.2020
- Aktenzeichen
- 1 StR 1/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 30035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:290620B1STR1.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 14.08.2019 - AZ: 9 Js 878/17 1 KLs
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 RVG
- § 33 Abs. 1 RVG
- § 73 Abs. 1 RVG
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren
Hinweis
Verbundenes Verfahren:
BGH - 29.06.2020 - AZ: 1 StR 602/18
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2020 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im (ersten) Revisionsverfahren (1 StR 602/18) zur Verteidigung des Angeklagten A. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 5.573 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten A. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.573 € im ersten Rechtsgang angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im (ersten) Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Im (zweiten) Revisionsverfahren war die (nun rechtskräftige) Einziehungsanordnung nicht mehr Verfahrensgegenstand.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18 Rn. 2 mwN).