Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2019, Az.: 1 StR 471/18
Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren i.R.d. Verteidigung eines Angeklagten gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.2019
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 21834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:220519B1STR471.18.0
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- RVG prof 2020, 5
- RVGreport 2019, 431
- StRR 2019, 4
- StRR 2019, 28-29
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug
hier: Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. , des Rechtsanwalts A. aus M. , auf Festsetzung
des Gegenstandswerts
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2019 beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren zur Verteidigung der Angeklagten K. gegen die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wird auf 2.000.000 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K. (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K. auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K. erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06 Rn. 1).