Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.2020, Az.: AK 15/20
Haftprüfung bei Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus i.R.d. Vorwurfs der Beihilfe zum Mord des Regierungspräsidenten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2020
Referenz: JurionRS 2020, 23959
Aktenzeichen: AK 15/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:170620BAK15.20.0

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Mord u.a.

BGH, 17.06.2020 - AK 15/20

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten und seiner Verteidiger am 17. Juni 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof ist derzeit nicht veranlasst.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 27. Juni 2019 ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (3 BGs 132/19), nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2020 (5 - 2 StE 1/20-5a - 3/20). Gegenstand dieses Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe einem Mitangeklagten dazu Hilfe geleistet, den Regierungspräsidenten des Regierungsbezirks K. , Dr. L. , heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten, sowie einen wesentlichen Teil einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition besessen (§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB, § 51 Abs. 1, § 1 Abs. 2 bis 4, § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 WaffG).

2

Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22. August 2019 (StB 21/19) die Beschwerde des Angeklagten gegen den ursprünglichen Haftbefehl verworfen hatte, hat er mit Beschluss vom 3. März 2020 (AK 63/19) die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet.

3

Die Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat am 16. Juni 2020 begonnen.

4

Danach ist die Prüfung durch den Bundesgerichtshof, ob die Untersuchungshaft über neun Monate hinaus fortdauern darf (vgl. § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO), derzeit nicht erforderlich (§ 121 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dem Ruhen der Haftprüfungsfrist steht nicht entgegen, dass die Hauptverhandlung erst nach deren Ablauf begonnen hat.

Schäfer

Spaniol

Anstötz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.