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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.03.2020, Az.: AnwSt (B) 2/20
Ausdrückliche Bezeichnung der grundsätzlichen Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.03.2020
Referenz: JurionRS 2020, 17706
Aktenzeichen: AnwSt (B) 2/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2020:170320BANWST.B.2.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

ANWG Oldenburg - 16.01.2018 - AZ: 1 AnwG 20/16

AGH Niedersachsen - 04.09.2019 - AZ: AGH 15/18 (I 2)

Rechtsgrundlage:

§ 145 Abs. 3 S. 3 BRAO

Verfahrensgegenstand:

Verletzung anwaltlichen Berufspflicht

BGH, 17.03.2020 - AnwSt (B) 2/20

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
am 17. März 2020
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. September 2019 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier.

3

In der Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Die in der Beschwerdeschrift genannte Rechtsfrage, ob das eigenmächtige Verlassen der Hauptverhandlung durch einen zum Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt im Fall notwendiger Verteidigung zur Erzwingung einer Aussetzung der Hauptverhandlung standeswidrig ist und - bejahendenfalls - unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen hiervon anzunehmen sind, ist höchstrichterlich bereits grundsätzlich geklärt (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 14/80, Strafverteidiger 1981, 133, 135; Urteil vom 14. Dezember 1981 - AnwSt (R) 20/81, NJW 1982, 1404, 1405 [insoweit in BGHSt 30, 312 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - AK 15/19, StB 9/19, NStZ-RR 2019, 283, 284 unter Verweis auf AGH Hamm, NJW-RR 2006, 1491, 1492 [BGH 11.05.2006 - IX ZR 63/05]). Neue Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen Beurteilung oder Präzisierung dieser Grundsätze geben könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Sein Vortrag zielt lediglich auf eine Überprüfung der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, ohne darzutun, dass sich hierbei Rechtsfragen von besonderer Bedeutung stellen würden. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht dargelegt.

Limperg

Remmert

Grüneberg

Kau

Lauer

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