Beschl. v. 12.11.2019, Az.: 5 StR 641/18
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 14.05.2018
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Falsche uneidliche Aussage
BGH, 12.11.2019 - 5 StR 641/18
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin H. betreffend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es insofern einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft hätte. Jedenfalls hat die Beanstandung in der Sache keinen Erfolg.
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Köhler
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.