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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.2019, Az.: 5 StR 641/18
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.11.2019
Referenz: JurionRS 2019, 43754
Aktenzeichen: 5 StR 641/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:121119B5STR641.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 14.05.2018

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Falsche uneidliche Aussage

BGH, 12.11.2019 - 5 StR 641/18

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Zur Beanstandung der Beschwerdeführerin H. betreffend eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Es kann dahingestellt bleiben, ob es insofern einer zulässigen Verfahrensrüge bedurft hätte. Jedenfalls hat die Beanstandung in der Sache keinen Erfolg.

Mutzbauer

Sander

Schneider

König

Köhler

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