Beschl. v. 31.07.2019, Az.: 5 StR 336/19
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 05.04.2019
AG Kiel - 20.02.2018 - 565 Js 68763/17 39 Ls 38/18
AG Kiel - 30.08.2018 - 597 Js 25665/18 35 Ds 212/18
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl mit Waffen u.a.
BGH, 31.07.2019 - 5 StR 336/19
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass die Einbeziehung die jeweiligen Geldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Kiel vom 20. Februar 2018 - 565 Js 68763/17 39 Ls 38/18 - und vom 30. August 2018 - 597 Js 25665/18 35 Ds 212/18 - betrifft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher
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