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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.07.2019, Az.: 4 StR 305/19
Festsetzung der Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Monate
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2019
Referenz: JurionRS 2019, 27092
Aktenzeichen: 4 StR 305/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:020719B4STR305.19.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal (Pfalz) - 25.02.2019

Rechtsgrundlage:

§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB

Fundstelle:

DAR 2019, 663

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 02.07.2019 - 4 StR 305/19

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 25. Februar 2019 im Maßregelausspruch dahin abgeändert, dass die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf sechs Monate festgesetzt wird.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit dem Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) in Tatmehrheit mit Körperverletzung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung, in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit dem Führen eines verbotenen Gegenstandes in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu der Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt.

2

Die hiergegen gerichtete und auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt im Hinblick auf die Anordnung der Dauer der Sperrfrist einen Teilerfolg.

3

Das Landgericht hat die auf §§ 69a Abs. 1 Satz 3, 69 Abs. 1 StGB gestützte Maßregelanordnung im Hinblick auf die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zur Teilnahme am Straßenverkehr tragfähig belegt. Eine Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414; Beschluss vom 13. September 2018 - 1 StR 439/18, NStZ-RR 2019, 29) für die auf ein Jahr und sechs Monate bemessene Dauer der isolierten Sperrfrist ist den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen.

4

Zur Vermeidung einer erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Dauer der Sperre und zum Ausschluss jeglicher Beschwer für den Angeklagten hat der Senat die Sperrfrist auf das gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten herabgesetzt.

5

Der geringfügige Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von einem Teil der Kosten des Rechtsmittels und der hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Sost-Scheible

Cierniak

Bender

Quentin

Bartel

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