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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2018, Az.: 2 StR 430/18
Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 42315
Aktenzeichen: 2 StR 430/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:111218B2STR430.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Fulda - 23.05.2018

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 11.12.2018 - 2 StR 430/18

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a (analog) StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 23. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 54.000 Euro, davon in Höhe von 15.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

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