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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2018, Az.: 2 StR 481/18
Verzinsung des zuerkannten Schmerzensgeldes hinsichtlich Vergewaltigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2018
Referenz: JurionRS 2018, 42111
Aktenzeichen: 2 StR 481/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:051218B2STR481.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 30.05.2018

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u. a.

BGH, 05.12.2018 - 2 StR 481/18

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 31. Mai 2018 (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 2 StR 357/18, juris Rn. 2) zu verzinsen ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten, sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Franke

Zeng

Meyberg

Grube

Schmidt

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