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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2018, Az.: 3 StR 423/18
Tatmehrheit zwischen der besonders schweren Brandstiftung und dem nachfolgenden Betrug zu Lasten des Hausratversicherers; Neubemessung der Strafe nach Aufhebung des Strafausspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.11.2018
Referenz: JurionRS 2018, 43484
Aktenzeichen: 3 StR 423/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR423.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 27.04.2018

Verfahrensgegenstand:

Besondere schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 27.11.2018 - 3 StR 423/18

Redaktioneller Leitsatz:

Würdigt das Tatgericht strafschärfend, dass der Angeklagte "Bewährungsversager" ist, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen, wenn der Angeklagte die Tat nicht während einer laufenden Bewährungsfrist begangen hat, sondern die Vortaten bis zu 10 Jahre zurückliegen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. November 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der Angeklagte und die Mitangeklagte S. , deren Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen hat, unter Vortäuschen eines Wohnungseinbruchdiebstahls in der Küche der Wohnung, welche die Angeklagte S. gemietet hatte, einen Brand zu legen. Des Weiteren entfernten sie einige wertvolle Gegenstände aus der Wohnung, damit die Mitangeklagte diese gegenüber der Hausratversicherung als gestohlen melden konnte. Zudem wollte S. für den Brandschaden eine Entschädigung verlangen. Gemäß dieser Abrede drehte der Angeklagte am 10. September 2017 alle vier Platten des Cerankochfeldes auf die höchste Stufe. Mithilfe einer dort abgestellten Pfanne mit Öl und eines Stücks roten Stoffs entfachte er ein Feuer, das unter anderem die hölzerne Zarge der Küchentür erfasste. Das sich entwickelnde Rauchgaskondensat schlug sich in der gesamten Wohnung nieder. Die Wohnung war deswegen unbewohnbar; die Vermieterin musste fast 30.000 € für eine sich über Monate erstreckende Sanierung aufwenden.

3

Am 11. September 2017 meldete die Angeklagte S. in Umsetzung des Tatplans der Allianz Versicherung den Brand sowie den angeblichen Einbruch als Schadensfall. Sie vereinnahmte von der Versicherung 29.000 €.

4

2. Der Schuldspruch birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Zwar besteht zwischen der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und dem nachfolgenden Betrug zu Lasten des Hausratversicherers (§ 263 Abs. 1 StGB unter Verwirklichung des Regelbeispiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) Tatmehrheit (§ 53 StGB; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; Beschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 169/18, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98, NStZ 1999, 556, 557). Der Angeklagte ist hier jedoch - ebenso wie die Mitangeklagte S. - durch die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) nicht beschwert.

5

3. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Landgericht hat strafschärfend gewürdigt, dass der Angeklagte "Bewährungsversager" sei. Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, er habe die Tat während einer laufenden Bewährungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213; Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, juris Rn. 40). Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Begriff auf eine Verurteilung aus dem Jahre 2004 und einen danach begangenen Diebstahl innerhalb laufender Bewährungszeit bezieht. Eine Vorverurteilung vom 25. Juni 2010 kann damit ebenfalls nicht gemeint sein. Denn die darauffolgende Straftat vom 3. Mai 2014 hatte der Angeklagte nach Straferlass begangen.

6

4. Die Strafe ist daher neu zu bemessen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei diesem Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); das neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Schäfer

Spaniol

Tiemann

Berg

Leplow

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