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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.05.2018, Az.: 5 StR 623/17
Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Haftung als Gesamtschuldner aufgrund Einziehungsanordnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.05.2018
Referenz: JurionRS 2018, 22150
Aktenzeichen: 5 StR 623/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:240518B5STR623.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 04.08.2017

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2018, 240-241

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er im Umfang der gegen ihn angeordneten Einziehung gemeinsam mit den Mitangeklagten G. , Gö. , und Göt. sowie mit dem Mitangeklagten A. L. als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den sich aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag). Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Sander

Schneider

König

Berger

Köhler

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