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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.2018, Az.: IV ZR 238/17
Festsetzung des Gegenstandswerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.05.2018
Referenz: JurionRS 2018, 16277
Aktenzeichen: IV ZR 238/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:020518BIVZR238.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stade - 27.01.2017 - AZ: 5 O 76/16

OLG Celle - 07.09.2017 - AZ: 6 U 26/17

Rechtsgrundlage:

§ 33 Abs. 1 RVG

BGH, 02.05.2018 - IV ZR 238/17

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Prof. Dr. Karczewski und Dr. Götz
am 2. Mai 2018
beschlossen:

Tenor:

Gemäß § 33 RVG wird der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bis zum 19. Dezember 2017 auf 4.701.484,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2018 festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten beendet ist. Diese Beendigung ist eingetreten mit der Aufhebung der Nachlassverwaltung durch das Nachlassgericht am 19. Dezember 2017.

2

Bis zu diesem Zeitpunkt war der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.701.484,80 € festzusetzen. Insoweit wird zur Begründung auf die Beschlüsse des Berufungsgerichts vom 8. August 2017 sowie vom 13. April 2018 verwiesen. Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht im Kern dieselben Argumente vorgetragen wie in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Streitwertfestsetzung gemäß § 33 RVG. Da das Verfahren durch die Vereinigung der Parteistellungen in der Person der Beklagten mit dem Beschluss des Nachlassgerichts vom 19. Dezember 2017 beendet ist, kommt für den anschließenden Zeitraum keine Wertfestsetzung mehr in Betracht.

Mayen

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Götz

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