Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2018, Az.: X ARZ 5/18
Bestimmen des zuständigen Gerichts i.R.e. Antrags eines Gläubigers auf Anordnung von Zwangshaft des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2018
Referenz: JurionRS 2018, 11046
Aktenzeichen: X ARZ 5/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:140218BXARZ5.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Fürth - 03.11.2017 - AZ: 3 M 1982/17

BGH, 14.02.2018 - X ARZ 5/18

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx
beschlossen:

Tenor:

Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt.

Gründe

1

I. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht Fürth im Odenwald den Erlass eines Haftbefehls aufgrund eines Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. August 2015 (2 Ca 25/15) beantragt. Mit diesem Beschluss hatte das Arbeitsgericht Darmstadt gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtungen aus einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.

2

Das Amtsgericht hat sich nach Anhörung des Gläubigers durch Beschluss für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren unter Bezugnahme auf § 281 ZPO entsprechend dem Antrag des Gläubigers an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensakten unter Darlegung seiner Rechtsauffassung erneut an das Arbeitsgericht übersandt, das diese abermals zurückgegeben hat. Zur Begründung hat es angegeben, zwar sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, doch fehle es an einem Vollstreckungsgesuch des Gläubigers bei diesem Gericht. Seine Zuständigkeit könne nicht durch formlose Abgabe des angerufenen, aber unzuständigen Amtsgerichts begründet werden, zudem habe das Amtsgericht nicht, wie rechtlich geboten, den Schuldner gehört. § 281 ZPO sei hier nicht einschlägig. An einer Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG fehle es bislang. Das Amtsgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3

II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.

4

1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine - regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17 Rn. 7 mwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.

5

2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 7).

6

3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt.

7

a) Das Amtsgericht hat das Verfahren zu Recht an das Arbeitsgericht Darmstadt verwiesen. Für den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft ist das Arbeitsgericht Darmstadt nach § 62 ArbGG i.V. mit §§ 888, 802 ZPO als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. Der Gläubiger hat mit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen. An der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann danach kein Zweifel bestehen.

8

b) Ob dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung zukommt, bedarf keiner Entscheidung.

9

aa) Das Amtsgericht hat den Verweisungsbeschluss auf falscher Rechtsgrundlage getroffen. Die von ihm herangezogene Regelung in § 281 ZPO betrifft nur die Fälle, in denen das angerufene Gericht sachlich oder örtlich unzuständig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, ist hierüber in dem in § 17a GVG geregelten Verfahren zu entscheiden. Ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts oder des Amtsgerichts begründet ist, ist eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 48 ArbGG). § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich auch für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht des unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind (BGH, Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; Beschluss vom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 12).

10

bb) Der Umstand, dass dieser Beschluss ohne vorherige Anhörung des Schuldners ergangen ist, steht, anders als das Arbeitsgericht Darmstadt meint, einer Bindungswirkung nicht entgegen.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss in einem nachfolgenden Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht als bindend anzusehen, wenn die Verweisung des Verfahrens an ein nach den prozessualen Vorschriften unzuständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbeteiligten beruht (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69, 72).

12

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Amtsgericht hat das Verfahren, wie ausgeführt, an das ausschließlich zuständige Gericht verwiesen. Die Verweisung beruht zudem nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schuldner. Allerdings hätte das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit geben müssen, zu der Frage des zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen. Unter den hier vorliegenden Umständen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass eine solche Anhörung - die das Arbeitsgericht im Übrigen ebenfalls unterlassen hat - zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb der Verweisungsbeschluss nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.

13

Ist die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch das Gesetz zwingend vorgegeben und wurde das Verfahren an dieses Gericht verwiesen, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn dem betroffenen Verfahrensbeteiligten - hier dem Schuldner rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall, in dem die Zulässigkeit des zunächst angerufenen oder eines anderen Gerichts weder durch rügelose Einlassung noch durch Vereinbarung mit dem Gegner begründet werden kann (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), beruht der Verweisungsbeschluss nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

14

c) Ebenso kann offenbleiben, ob der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entgegensteht, dass ein Beschluss, der auf der Grundlage von § 17a Abs. 2 GVG ergangen wäre, erst nach Ablauf der Frist zur sofortigen Beschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG) bindend würde.

15

d) Schließlich kommt dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt, mit dem es festgestellt hat, das Verfahren sei an dieses Gericht nicht wirksam abgegeben oder verwiesen worden, keine maßgebliche Bedeutung zu. Er ist jedenfalls nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen.

Meier-Beck

Grabinski

Hoffmann

Deichfuß

Marx

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.