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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2018, Az.: 2 ARs 4/18
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht hinsichtlich Zweckmäßigkeit (hier: Wohnort des Beschuldigten)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2018
Referenz: JurionRS 2018, 10156
Aktenzeichen: 2 ARs 4/18
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:180118B2ARS4.18.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lüneburg - AZ: 4 NZS 14 Gs 393/14

LG Lüneburg - AZ: 10 Qs 54/17

Rechtsgrundlage:

§ 12 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2019, 129

Verfahrensgegenstand:

Trunkenheit im Verkehr

BGH, 18.01.2018 - 2 ARs 4/18

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. Januar 2018 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Amtsgerichts Lüneburg, die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen Amtsgericht Neubrandenburg zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Der Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Neubrandenburg nicht zweckmäßig erscheint. Das Verfahren ist bereits seit mehr als drei Jahren beim Amtsgericht Lüneburg anhängig. Eine Übertragung auf das Amtsgericht Neubrandenburg würde wegen der erforderlichen neuen Einarbeitung des dort zuständigen Richters zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen. Eine solche Verzögerung wäre zwar hinzunehmen, wenn andere erhebliche Gründe für eine Übertragung sprechen. Entsprechendes lässt sich den Verfahrensakten aber nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz wegen (dauerhafter) Reiseunfähigkeit der Beschuldigten gerechtfertigt wäre. Das letzte, von dem Verteidiger der Beschuldigten vorgelegte ärztliche Attest datiert vom 2. Dezember 2016 und weist lediglich aus, dass die Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt ("aktuell") nicht in der Lage war, eine Reise zum Gerichtsort Lüneburg selbständig zu organisieren und zu unternehmen. Dass eine andauernde Reiseunfähigkeit besteht, ergibt sich daraus nicht."

2

Dem tritt der Senat bei.

Appl

Eschelbach

Bartel

Grube

Schmidt

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