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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.2018, Az.: 3 StR 373/17
Verhängung einer schwereren Sanktion als die ausgeurteilte Verwarnung mit Strafvorbehalt i.R.d. Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Vereinsverbot
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.01.2018
Referenz: JurionRS 2018, 10091
Aktenzeichen: 3 StR 373/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR373.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 20.04.2017

Rechtsgrundlage:

§ 18 S. 2 VereinsG

Verfahrensgegenstand:

Verstoß gegen das Vereinsgesetz

BGH, 11.01.2018 - 3 StR 373/17

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Januar 2018, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

Richter am Bundesgerichtshof Gericke,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Dr. Berg
als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. April 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes" schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je zwölf Euro vorbehalten. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung einer schwereren Sanktion als die ausgeurteilte Verwarnung mit Strafvorbehalt erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Becker

Gericke

Spaniol

Tiemann

Berg

Von Rechts wegen

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