Beschl. v. 13.12.2017, Az.: IV ZR 472/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 13.11.2014 - AZ: 12 O 28879/13
OLG München - 17.09.2015 - AZ: 25 U 4601/14
BGH, 13.12.2017 - IV ZR 472/15
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 13. Dezember 2017
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 17. September 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die am 24. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 25. Oktober 2017 dargelegt hat, ist die Revision zwar unbeschränkt zugelassen, die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen aber nicht mehr vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. November 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Soweit die Revision die fehlende Dynamisierung der Startgutschrift bis zur Verrentung der Klägerin beanstandet, hat der Senat diese Frage bereits geklärt (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2017 - IV ZR 229/15, BetrAV 2017, 181 Rn. 25 m.w.N.). Von dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2553), welches für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis eine Anpassung erworbener Betriebsrentenanwartschaften um jährlich ein Prozent vorsieht (vgl. § 2a Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG), ist die Klägerin, die bis zu ihrer Verrentung durchgehend im öffentlichen Dienst beschäftigt war, nicht betroffen.
Mayen
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Bußmann
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