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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2017, Az.: IX ZR 57/17

Anwaltszwang für das Verfahren der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.2017
Aktenzeichen
IX ZR 57/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 26894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:061117BIXZR57.17.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 16.06.2016 - AZ: 9 O 101/15
OLG Stuttgart - 21.02.2017 - AZ: 12 U 123/16

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg
am 6. November 2017 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Oktober 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 hat der Senat den Antrag des durch beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vertretenen Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt. Die Anwälte haben daraufhin die Niederlegung des Mandats angezeigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht innerhalb der bis zum 28. September 2017 verlängerten Frist begründet worden war. Die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO kam nicht in Betracht, weil der Beklagte trotz Hinweises nicht dargelegt hatte, dass er die Niederlegung des Mandats nicht zu vertreten hatte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - IX ZR 128/16, ZInsO 2017, 442 Rn. 1 mwN).

2

Nunmehr beantragt der Beklagte persönlich die erneute Prüfung seines Anliegens. Dieser als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Antrag ist unzulässig. Für das Verfahren der Anhörungsrüge gilt wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde der Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, nv, Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4). Der Antrag ist zudem unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt.

3

Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet.

Kayser
Lohmann
Pape
Schoppmeyer
Meyberg