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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2017, Az.: 2 StR 239/17
Rechtsfehlerhafte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2017
Referenz: JurionRS 2017, 17315
Aktenzeichen: 2 StR 239/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:050717B2STR239.17.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kassel - 03.03.2017

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.

BGH, 05.07.2017 - 2 StR 239/17

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. März 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Ergänzend bemerkt der Senat:

Hat der Tatrichter - wie hier - die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig einen Rechtsfehler dar. Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 2 StR 324/14). Dies schließt der Senat im vorliegenden Fall aus.

Krehl

Eschelbach

Zeng

Grube

Schmidt

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