Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.2017, Az.: 2 StR 437/16
Mittäterschaftlich begangene Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.2017
- Aktenzeichen
- 2 StR 437/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 15961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2017:310517B2STR437.16.0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 15.05.2019 - AZ: 2 BvR 1884/17
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Wegen der im Zusammenhang mit der sogenannten legendierten Kontrolle erhobenen Verfahrensrügen verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. April 2017 (2 StR 247/16).
2. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Schuldspruch auch hinsichtlich der mittäterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat sich das Landgericht bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nicht ersichtlich an der Rechtsprechung orientiert, wonach auf den Einfuhrvorgang als entscheidenden Bezugspunkt abzustellen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Mai 2017 - 2 StR 364/16 und vom 15. März 2017 - 2 StR 23/16 jew. mwN). Allerdings lassen sich den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände entnehmen, die die Annahme täterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten an der Einfuhr im Ergebnis rechtfertigen.