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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.05.2019, Az.: 2 BvR 1884/17

Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung hinsichtlich Darlegung der Verletzung eines Rechts auf ein faires Verfahren durch Beweisverwertung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.05.2019
Aktenzeichen
2 BvR 1884/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 19755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190515.2bvr188417

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 31.05.2017 - AZ: 2 StR 437/16

Fundstelle

  • StRR 2019, 2

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht in einer den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <21>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10) genügenden Weise dargetan.

2

Zwar begegnet das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, die in Frankfurt geführten Hintergrundermittlungen zunächst nicht aktenkundig zu machen und damit dem Ermittlungsrichter in Limburg einen unvollständigen Sachverhalt zu unterbreiten, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Aktenwahrheit und der Aktenvollständigkeit, dem auch Staatsanwaltschaft und Polizei verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 ff.), verfassungsrechtlichen Bedenken.

3

Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wann von Verfassungs wegen die Verwertung von Beweisen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <22 ff.; 28 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, Rn. 10). Seine Begründung erschöpft sich insoweit darin, die disziplinierende Wirkung auf die Ermittlungspersonen und damit das Allgemeininteresse an rechtmäßigem Behördenhandeln hervorzuheben, ohne aber den spezifischen, verfassungsrechtlich anerkannten Anforderungen an strafprozessuale Beweisverwertungsverbote Rechnung zu tragen, wonach selbst die Verwertung rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise nicht stets unzulässig ist (vgl. BVerfGE 130, 1 [BVerfG 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09; 2 BvR 1857/10] <29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 -, Rn. 43 ff.).

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.