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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2017, Az.: 5 StR 552/16

"Geringes" Überschreiten der nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln als Strafmilderungsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.2017
Aktenzeichen
5 StR 552/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 11380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:100117B5STR552.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.07.2016

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2017 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist zu bemerken:

Der Senat kann erneut dahingestellt lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16), ob er der Rechtsprechung folgen könnte, nach der ein "geringes" Überschreiten der nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN; siehe auch BGH, Urteile vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16 Rn 35; vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16 Rn. 31). Denn angesichts dessen, dass die Strafkammer im fraglichen Fall 12 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe ausgesprochen hat, die mit einem Jahr und sechs Monaten trotz der bei weitem höheren Handelsmenge nur wenig über den für die Taten des nicht qualifizierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten (Fall 3 der Urteilsgründe) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Fall 2 der Urteilsgründe) liegt, kann er ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.

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