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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 487/16

Anforderungen an die Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.2016
Aktenzeichen
5 StR 487/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 28113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR487.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.07.2016

Fundstelle

  • NStZ-RR 2017, 48

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. 1.

    Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).

  2. 2.

    Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).

  3. 3.

    Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine "nur geringe Überschreitung" der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.

Sander
Dölp
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Bellay
Feilcke