Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2016, Az.: 5 StR 487/16
Anforderungen an die Annahme verminderter Schuldfähigkeit bei Betäubungsmittelabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.2016
- Aktenzeichen
- 5 StR 487/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 28113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:081116B5STR487.16.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.07.2016
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2017, 48
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1.
Die Annahme verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beschwert den Angeklagten nicht (vgl. zu den Voraussetzungen des § 21 StGB bei Betäubungsmittelabhängigkeit etwa BGH, Urteil vom 10. September 2003 - 1 StR 147/03, BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 14; st. Rspr.).
- 2.
Der Prüfung der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hätte es angesichts der (unbedingt) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nicht bedurft (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB).
- 3.
Der Senat hält es für äußerst zweifelhaft, dass eine "nur geringe Überschreitung" der Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (z. B. die dreifache Menge) einen Strafmilderungsgrund darstellt (so aber BGH, Urteil vom 16. August 2016 - 2 StR 22/16 Rn. 40 mwN). Selbst wenn man dem folgen wollte, kann er hier angesichts der außerordentlich milden Strafe ein Beruhen des Urteils (§ 337 Abs. 1 StPO) auf der strafschärfenden Heranziehung der ca. dreifachen Überschreitung des Grenzwerts ausschließen.