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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.09.2016, Az.: 5 StR 417/16

Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.09.2016
Aktenzeichen
5 StR 417/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 25908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:270916B5STR417.16.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 16.03.2016

Fundstelle

  • StV 2017, 575

Verfahrensgegenstand

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. März 2016 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) entfällt; die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt im Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 - (528 KLs) 251 Js 683/15 (36/14) - wird aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat bei der Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bedacht, dass sämtliche abgeurteilte Taten zeitlich vor dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Februar 2015 begangen wurden. Wegen des Vorrangs von § 55 Abs. 2 StGB vor § 67f StGB war deshalb die in dieser Verurteilung angeordnete Maßregel aufrechtzuerhalten; die neuerlich angeordnete Maßregel hat zu entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305, und vom 11. September 1997 - 4 StR 287/97, NStZ 1998, 97). Die Entscheidung des Landgerichts, keinen Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 StGB) anzuordnen, ist angesichts der vollstreckungsrechtlichen Besonderheiten nicht zu beanstanden.

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