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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2016, Az.: KZR 31/14
Anhörungsrüge betreffend die Nichtberücksichtigung des Vortrags zu Einspeiseverträgen mit privaten Rundfunkveranstaltern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 25714
Aktenzeichen: KZR 31/14
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220816BKZR31.14.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 14.03.2013 - AZ: 31 O (Kart) 466/12

OLG Düsseldorf - 21.05.2014 - AZ: VI-U (Kart) 16/13

BGH - 12.04.2016 - AZ: KZR 31/14

nachgehend:

OLG Düsseldorf - 12.07.2017 - AZ: VI-U (Kart) 16/13

BGH - 25.04.2018 - AZ: KZR 55/17

BGH, 22.08.2016 - KZR 31/14

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 12. April 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag zu den von privaten Rundfunkanstalten gezahlten Entgelten nicht berücksichtige.

2

Der Senat hat in seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es für ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB sprechen könnte, wenn sie auf einem vergleichbaren Markt Einspeiseentgelte erzielte, die den Konditionen des bisherigen Einspeisevertrags (K7) mit den Beklagten entsprächen. Er hat den Vortrag der Klägerin hierzu aufgenommen, aber als unzureichend angesehen. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör.

3

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Einspeiseverträge, die sie mit privaten Rundfunkveranstaltern getroffen hat, dem Einspeisevertrag gemäß Anlage K7 entsprechen. Aus ihrem Vortrag in der Klageschrift ergibt sich schon nicht, dass Verträge mit dem Inhalt der Anlagen K1a und K1b ("Standard-Einspeisungsvertrag") geschlossen wurden, sondern nur, dass diese als "Grundlage zielorientierter Verhandlungen" dienten. Auch zeigt ein Vergleich der Anlage K7 mit den Anlagen K1a und K1b, dass diese in zahlreichen Punkten voneinander abweichen.

4

Die Klägerin hat sich ferner auf die Anlage BK17, einen Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien vom 26. September 2013, berufen. Aus diesem Bescheid ergibt sich aber, dass die Klägerin in dem zugrunde liegenden Verfahren zu den Entgelten für die Kabeleinspeisung vorgetragen hat, es gebe zwar standardisierte Tarifmodelle, diese seien jedoch durch variable Elemente, häufig auch Zusatzverträge, modifiziert. Zum Teil würden verschiedenartige Rabatte eingeräumt. Mit dem ProSiebenSat.1-Konzern und mit anderen Großkunden seien individuelle Vereinbarungen getroffen worden, die deren Bedürfnisse berücksichtigten und die Marktgegebenheiten reflektierten. Die Bayerische Landeszentrale hat hieraus den Schluss gezogen, dass die Bedingungen der Einspeiseverträge zwischen der Klägerin und verschiedenen Programmveranstaltern je nach deren individuellen Interessen und ihrem Verhandlungsgeschick durchaus unterschiedlich seien. Danach ist ungewiss, ob die Bedingungen der Einspeiseverträge der Klägerin mit den großen privaten Veranstaltern, die den Beklagten am ehesten vergleichbar sind, denjenigen des Vertrags nach Anlage K7 entsprechen.

Limperg

Meier-Beck

Strohn

Bacher

Deichfuß

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