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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.08.2016, Az.: EnVR 28/15
Nichtanhängigkeit von Beschwerdeverfahren nach der Einstellung derselben
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 23796
Aktenzeichen: EnVR 28/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080816BENVR28.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 27.05.2015 - AZ: VI-3 Kart 115/14 (V)

BGH, 08.08.2016 - EnVR 28/15

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

am 8. August 2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2015, Az. VI-3 Kart 115/14 ist wirkungslos.

  2. 2.

    Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

  3. 3.

    Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 690.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.

Gründe

1

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 690.000 € festgesetzt.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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