Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.2016, Az.: 5 StR 294/16
Umfang des Hauptverhandlungsprotokoll im Hinblick auf den Inhalt von Verständigungsbemühungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.08.2016
- Aktenzeichen
- 5 StR 294/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 22601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:030816B5STR294.16.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 23.02.2016
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.