Beschl. v. 03.08.2016, Az.: 5 StR 294/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lübeck - 23.02.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 03.08.2016 - 5 StR 294/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.
Schneider
Dölp
Bellay
Cirener
Feilcke
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