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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.2016, Az.: 5 StR 294/16
Umfang des Hauptverhandlungsprotokoll im Hinblick auf den Inhalt von Verständigungsbemühungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.08.2016
Referenz: JurionRS 2016, 22601
Aktenzeichen: 5 StR 294/16
ECLI: DE:BGH:2016:030816B5STR294.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 23.02.2016

Rechtsgrundlage:

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 03.08.2016 - 5 StR 294/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensbeanstandung des Angeklagten G. , der Inhalt von Verständigungsbemühungen - die am 20. Mai 2015 und am 9. November 2015 stattfanden, aber ergebnislos blieben - ergebe sich nicht aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, ist auch deshalb bereits unzulässig, weil die Revision die insofern zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen nicht vollständig vorgetragen hat (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); insbesondere werden weder der Inhalt des in der Revisionsbegründung in Bezug genommenen Sitzungsprotokolls vom 22. Februar 2016 noch die Inhalte der gleichfalls in Bezug genommenen - in der Hauptverhandlung verlesenen - Vermerke des Vorsitzenden über die Verständigungsbemühungen mitgeteilt.

Schneider

Dölp

Bellay

Cirener

Feilcke

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