Beschl. v. 28.06.2016, Az.: 3 StR 202/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Osnabrück - 17.02.2016
Fundstelle:
NStZ-RR 2017, 2
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub
BGH, 28.06.2016 - 3 StR 202/16
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2016 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen belegen auch die Voraussetzungen des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, da die von dem unbekannt gebliebenen Mittäter des Angeklagten bei der Tat mitgeführte und zum Einschlagen der Glasvitrine verwendete Spaltaxt ein gefährliches Werkzeug darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - 2 StR 427/13, [...] Rn. 9 f.).
Becker
Schäfer
Mayer
Gericke
Spaniol
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