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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.2016, Az.: 4 StR 128/16
Voraussetzungen für eine Aufhebung im Strafausspruch bei Veurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen Anstiftung zum Raub
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19262
Aktenzeichen: 4 StR 128/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:080616B4STR128.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 16.11.2015

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zum Raub

BGH, 08.06.2016 - 4 StR 128/16

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. November 2015, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Raub zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Essen-Borbeck im Verfahren 3 Ds xxx verhängten Geldstrafe verhalten. Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Essen-Borbeck, dessen genaues Datum das Urteil nicht mitteilt, nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Feststellungen zeitlich nach der neu abgeurteilten, am 7. Januar 2015 begangenen Tat erfolgte, kommt sie für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB in Betracht. In Abhängigkeit von dem bei Erlass des angefochtenen Urteils erreichten Stand der Vollstreckung der Geldstrafe hätte das Landgericht entweder eine Gesamtstrafenentscheidung gemäß § 55 StGB treffen oder - im Falle einer Erledigung der Geldstrafe - bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, vom 7. Januar 2014 - 3 StR 337/13). Mit Blick auf eine mögliche Vollstreckung der Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Gesamtstrafenlage beschwert ist.

3

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzend getroffene neue Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267).

Sost-Scheible

Franke

Mutzbauer

Bender

Quentin

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