Beschl. v. 07.06.2016, Az.: 5 StR 174/16
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Flensburg - 26.01.2015 - AZ: 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]
AG Flensburg - 02.04.2014 - AZ: 40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]
LG Flensburg - 28.01.2016
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Raub u.a.
BGH, 07.06.2016 - 5 StR 174/16
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:.
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte
- a)
wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafe für die Tat vom 3. Mai 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,
- b)
wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, und
- c)
wegen der Taten vom 29. Dezember 2013 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 2. April 2014 (40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]) sowie wegen der Tat vom 19. März 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 13 € verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander
Schneider
Berger
Bellay
Feilcke
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