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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.2016, Az.: 5 StR 174/16
Verwerfung der Revisionen als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.06.2016
Referenz: JurionRS 2016, 19927
Aktenzeichen: 5 StR 174/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070616B5STR174.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Flensburg - 26.01.2015 - AZ: 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]

AG Flensburg - 02.04.2014 - AZ: 40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]

LG Flensburg - 28.01.2016

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 07.06.2016 - 5 StR 174/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 28. Januar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte

  1. a)

    wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelstrafe für die Tat vom 3. Mai 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten,

  2. b)

    wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, und

  3. c)

    wegen der Taten vom 29. Dezember 2013 aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Flensburg vom 2. April 2014 (40 Cs 112 Js 2446/14 [46/14]) sowie wegen der Tat vom 19. März 2014 aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 26. Januar 2015 (Aktenzeichen 40 Ds 112 Js 10655/14 [13/15]) zu einer Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen zu je 13 € verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander

Schneider

Berger

Bellay

Feilcke

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