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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.04.2016, Az.: 5 StR 108/16
Verwerfung der Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15910
Aktenzeichen: 5 StR 108/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR108.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 02.10.2015

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Totschlag u.a.

BGH, 20.04.2016 - 5 StR 108/16

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision behaupteten fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags "biomechanisches Gutachten" beruhen könnte.

Sander

König

Berger

Bellay

Feilcke

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