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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.2016, Az.: 1 StR 45/16
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt mangels Therapierbarkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15623
Aktenzeichen: 1 StR 45/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:190416B1STR45.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Heilbronn - 18.09.2015

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2016, 251

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 19.04.2016 - 1 StR 45/16

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Denn mit ihm wird die "Verletzung materiellen Rechts wegen der versagten Unterbringung in der Entziehungsanstalt" gerügt. Dabei beschränkt sich die Revision ausdrücklich auf die Feststellungen des Gerichts, dass eine Therapie keine Aussicht auf Erfolg biete. Eine allein auf die Nichtanordnung der Maßregel des § 64 StGB gestützte Revision ist jedoch mangels Beschwer unzulässig (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschlüsse vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, BGHR StPO § 349 Abs. 1 Unzulässigkeit 2; vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10 mwN, NStZ-RR 2011, 255 [BGH 02.12.2010 - 4 StR 459/10] und vom 5. April 2011 - 3 StR 102/11; Urteil vom 2. Oktober 2013 - 1 StR 75/13, NStZ-RR 2014, 43).

2

Das Rechtsmittel hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreien Erwägungen von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt abgesehen.

Raum

Graf

Cirener

Radtke

Bär

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