Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2008, Az.: 4 StR 665/07
Anfechtbarkeit eines Urteils wegen Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.2008
- Aktenzeichen
- 4 StR 665/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 10057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2008, 142 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 10. Januar 2008
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. September 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdrücklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f. [BGH 21.03.1979 - 2 StR 743/78]; 37, 5, 7 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]; 38, 4, 7 [BGH 13.06.1991 - 4 StR 105/91]; BGHR StGB § 64 Ablehnung 1).
Im Übrigen wäre das Rechtsmittel auch unbegründet, weil das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Nach den getroffenen Feststellungen fehlt es zum einen an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang zu übermäßigem Alkoholkonsum und den Taten, zum anderen an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Sost-Scheible