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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.03.2016, Az.: 3 StR 56/16
Statthaftigkeit der Revision hinsichtlich Beschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14805
Aktenzeichen: 3 StR 56/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR56.16.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 02.10.2015

Fundstelle:

NJW-Spezial 2016, 344

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 22.03.2016 - 3 StR 56/16

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Nebenklägers.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützendes Strafgesetz verletzt ist. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt hierfür grundsätzlich nicht (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 29. September 2015, 3 StR 323/15 m.w.N.).

lm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigten Delikts verurteilt. Dass der Nebenkläger eine darüber hinaus gehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Schäfer

Hubert

Mayer

Gericke

Tiemann

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