Beschl. v. 02.03.2016, Az.: EnVR 5/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Düsseldorf - 12.12.2012 - AZ: VI-3 Kart 46/12 (V)
Rechtsgrundlage:
BGH, 02.03.2016 - EnVR 5/13
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 555.340 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 1) haben nach § 90 1 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2) anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des 2 Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 555.340 € festgesetzt.
Limperg
Strohn
Grüneberg
Bacher
Deichfuß
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