Beschl. v. 18.02.2016, Az.: III ZB 130/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Regensburg - 11.05.2015 - AZ: 1 O 2125/14 (2)
OLG Nürnberg - 30.06.2015 - AZ: 2 W 964/15
Rechtsgrundlage:
Art. 267 AEUV
BGH, 18.02.2016 - III ZB 130/15
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.
Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt nicht in Betracht.
Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.
Herrmann
Seiters
Remmert
Reiter
Liebert
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.