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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.2016, Az.: XI ZR 315/15
Statthaftigkeit einer Erinnerung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10624
Aktenzeichen: XI ZR 315/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:050116BXIZR315.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 08.08.2014 - AZ: 10 O 319/13

OLG Düsseldorf - 03.06.2015 - AZ: I-6 U 203/14

Rechtsgrundlage:

§ 66 GKG

BGH, 05.01.2016 - XI ZR 315/15

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Januar 2016 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 3. Dezember 2015 - Kassenzeichen ... - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I ZR 8/06, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1243). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 II ZR 139/96, [...]; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 XI ZR 381/13, [...]). Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG besteht danach keine Veranlassung.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

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