Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1997, Az.: II ZR 139/96
Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1997
- Aktenzeichen
- II ZR 139/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1998, 503 (Volltext mit red. LS)
In der Kostensache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richter Röhricht und
die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer
am 8. Dezember 1997 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 - KSB-Nr. 96/1/12477 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der im Rubrum des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 4. November 1996 als Kläger und Revisionskläger Ziff. 3 aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner auf § 5 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 mit der Begründung, er habe von dem in drei Instanzen geführten Rechtsstreit erst nachträglich erfahren und für seine anwaltliche Vertretung keinerlei Mandat erteilt.
II.
Die Erinnerung bleibt erfolglos. Sie kann als solche nach § 5 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18-24). Das ist hier nicht der Fall. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 4. November 1996 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtslos für ihn aufgetretenen Anwälten wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich richtigen Kostenrechnung - zu zahlenden Gerichtskosten auseinanderzusetzen.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. § 5 Abs. 6 GKG).
Dr. Hesselberger
Prof. Dr. Henze
Dr. Kapsa
Kraemer