Beschl. v. 02.12.2015, Az.: IX ZR 37/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 07.08.2014 - AZ: 27 O 392/13
OLG Köln - 05.01.2015 - AZ: 15 U 162/14
BGH, 02.12.2015 - IX ZR 37/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 2. Dezember 2015
beschlossen:
Tenor:
Gerichtskosten für den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 werden im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufene Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 GKG).
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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