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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.2015, Az.: XII ZB 105/13
Zur Aufhebung einer Entscheidung führender absoluter Rechtsbeschwerdegrund bei einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richter durch unbefugte Entscheidung eines Einzelrichters des Beschwerdegerichts in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache; Erstattungsfähigkeit der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung eines Betroffenen zu einer Untersuchung entstandenen Türöffnungskosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35367
Aktenzeichen: XII ZB 105/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:251115BXIIZB105.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neuss - 13.11.2012 - AZ: 110 XVII G 792

LG Düsseldorf - 30.01.2013 - AZ: 19 T 168/12

Fundstellen:

BtPrax 2016, 76-77

FamRZ 2016, 451

FF 2016, 131

FF 2016, 217

FGPrax 2016, 95-96

FuR 2016, 240

JZ 2016, 140

MDR 2016, 413-414

NJW-RR 2016, 388-389

NZFam 2016, 116-117

Rpfleger 2016, 284-285

BGH, 25.11.2015 - XII ZB 105/13

Amtlicher Leitsatz:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2;

FamFG §§ 68 Abs. 4, 283

  1. a)

    Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 und Senatsbeschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).

  2. b)

    Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 58 €

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 regte die Beteiligte zu 3 (nachfolgend: Betreuungsbehörde) die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an. Dabei äußerte sie die Besorgnis, der Betroffene werde sich aller Voraussicht nach der Begutachtung durch einen Sachverständigen entziehen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Zuführung des Betroffenen zum Zweck der Begutachtung an. Die Betreuungsbehörde wurde ermächtigt, bei der Zuführung Gewalt anzuwenden, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und sich der Hilfe der polizeilichen Vollzugsorgane zu bedienen.

2

Nachdem sich der Sachverständige mehrfach vergeblich um Einlass in die Wohnung des Betroffenen bemüht hatte, zog die Betreuungsbehörde einen Schlüsseldienst hinzu. Dieser vermochte den Betroffenen zu einer freiwilligen Kontaktaufnahme zu bewegen und berechnete für seine Bereitstellung zur Türöffnung brutto 58,31 €. Nach weitergehenden Ermittlungen wurde für den Betroffenen eine Betreuung zunächst für die Aufgabenkreise Postangelegenheiten und Behördenangelegenheiten eingerichtet.

3

Die Betreuungsbehörde hat die Rechnung des Schlüsseldienstes beglichen und begehrt nunmehr Erstattung dieser Kosten von der Beteiligten zu 2 (nachfolgend: Landeskasse).

4

Das Amtsgericht hat ausgesprochen, dass es sich bei den Kosten des Schlüsseldienstes um Verfahrenskosten handele, die vom Gericht, d.h. von der Landeskasse, zu tragen seien. Die zugelassene Beschwerde des Bezirksrevisors ist vom Landgericht durch die Einzelrichterin zurückgewiesen worden. Zugleich hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Landeskasse die Zurückweisung des Erstattungsantrags der Betreuungsbehörde.

II.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwer der Landeskasse ergibt sich aus der angeordneten Verpflichtung, der Betreuungsbehörde die für die Bereitstellung des Schlüsseldienstes verauslagten Kosten in Höhe von 58,31 € zu erstatten.

6

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

7

a) Der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, denn er ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen.

8

Hat das Landgericht über eine Beschwerde in einer Betreuungssache nach §§ 58 ff. FamFG zu entscheiden, ist hierzu gemäß § 68 Abs. 4 Halbsatz 1 FamFG i.V.m. § 75 GVG die mit drei Richtern besetzte Zivilkammer berufen (vgl. Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 68 Rn. 95). Eine originäre Einzelrichterzuständigkeit (etwa nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG oder § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG) kommt hier nicht in Betracht.

9

Eine Übertragung auf den Einzelrichter nach § 68 Abs. 4 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, so dass die Einzelrichterin zur Entscheidung nicht berufen war. Dieser Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters grundsätzlich nur auf eine entsprechende Besetzungsrüge zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt aber eine Ausnahme im Fall der willkürlichen Zuständigkeitsüberschreitung des originären Einzelrichters, welche einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt (BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669, 671 und Senatsbeschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922). Nichts anderes gilt, wenn der Einzelrichter in einer dem Kollegium zugewiesenen Sache ohne einen vorausgegangenen Übertragungsbeschluss der Kammer entscheidet. Denn auch in diesem Fall liegt eine willkürliche Zuständigkeitsüberschreitung vor. Da es an jeder Grundlage für eine Einzelrichterentscheidung fehlt, ist der Fall auch nicht mit einer etwa unzulässigen, aber bindenden Übertragung auf den Einzelrichter vergleichbar (dazu vgl. BGHZ 170, 180 = FamRZ 2007, 554).

10

b) Entscheidet der Einzelrichter unbefugt allein, liegt wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts ein absoluter Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund im Sinne der §§ 72 Abs. 3 FamFG, 547 Nr. 1 ZPO vor (vgl. BGH Urteil vom 19. Oktober 1992 - II ZR 171/91 - NJW 1993, 600). Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

11

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

12

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Türöffnungskosten anlässlich der Vorführung eines Betroffenen durch die Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG ist umstritten. Teilweise wird die Betreuungsbehörde insoweit als Vollziehungsorgan des Betreuungsgerichts gesehen. Ihre hierdurch entstandenen Auslagen seien Teil der Gerichtskosten und als solche aus der Landeskasse zu erstatten (vgl. OLG Köln OLGR 2004, 425 f.; LG Saarbrücken FamRZ 2013, 399; HK-BUR/Walther [Stand: August 2015] § 10 BtBG nF Rn. 77 ff. mwN). Die gegenteilige Auffassung lehnt eine Erstattungsfähigkeit angefallener Auslagen auf Seiten der Betreuungsbehörde ab, da diese im Rahmen von § 283 FamFG in originär eigener Zuständigkeit tätig werde (vgl. LG Frankenthal Beschluss vom 27. Juli 2009 - 1 T 144/09 - Rn. 10 ff.; LG Koblenz FamRZ 2004, 566; LG Freiburg Beschluss vom 14. Oktober 2002 - 4 T 212/02 - Rn. 7 f.).

13

Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Eine Betreuungsbehörde, die einen Betroffenen zum Zweck der Begutachtung nach § 283 FamFG vorführt, nimmt eine originär eigene Aufgabe im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BtBG wahr und hat demzufolge die hierdurch verursachten Kosten selbst zu tragen. Angesichts der spezialgesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung in § 283 FamFG kann insbesondere nicht von einem Tätigwerden der Betreuungsbehörde im Wege der Amtshilfe ausgegangen werden (vgl. BGHZ 148, 139 = NJW 2001, 2799).

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling

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