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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2015, Az.: 4 StR 378/15
Verwerfung einer Revision im Fall von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31243
Aktenzeichen: 4 StR 378/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 27.05.2015

Fundstelle:

StV 2016, 562

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 17.11.2015 - 4 StR 378/15

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes.

  2. 2.

    Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft - kein Raum.

  3. 3.

    Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Mai 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe erfolgt kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB). Für ein Ermessen des erkennenden Gerichts ist - anders als bei Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) - kein Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1967 - 2 StR 424/66, BGHSt 21, 186, 187). Die Berechnung erfolgt im Rahmen der Strafvollstreckung, nicht aber durch das Tatgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2014 - 5 StR 166/14).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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