Beschl. v. 06.10.2015, Az.: XI ZR 212/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Mönchengladbach - 25.09.2013 - AZ: 36 C 545/13
LG Mönchengladbach - 02.04.2014 - AZ: 2 S 154/13
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.10.2015 - XI ZR 212/14
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
am 6. Oktober 2015
beschlossen:
Tenor:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 446,25 EURO festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, [...]).
Joeres
Maihold
Matthias
Derstadt
Dauber
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