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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.09.2015, Az.: I ZB 61/15
Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24958
Aktenzeichen: I ZB 61/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamburg - 29.06.2015 - AZ: 6 Sch 19/14

BGH, 14.09.2015 - I ZB 61/15

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Zwangsvollstreckung der Antragstellerin aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit der Maßgabe eingestellt, dass die Antragsgegnerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Sicherheit in Höhe von 300.000 € leistet. Die Sicherheit kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden. Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem ein ausländischer Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist und den sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen hat, ohne oder (hilfsweise) gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

2

Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nach § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

3

Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaussicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Die Antragstellerin hat zu den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründen für eine Aufhebung des Titels noch nicht Stellung genommen.

4

Die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie verfüge zwar über liquide Zahlungsmittel in einer Gesamthöhe von mehr als 160.000 €, habe hierauf jedoch größtenteils momentan keinen Zugriff. Damit ist nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragsgegnerin keine Sicherheit durch Beibringung einer Bankbürgschaft leisten kann. Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin hat ferner eidesstattlich versichert, die Hausbank der Antragsgegnerin habe eine Darlehensgewährung an die Antragsgegnerin bereits im Vorfeld von der Stellung werthaltiger Sicherheiten abhängig gemacht, die in deren Vermögen nicht vorhanden seien. Damit ist mangels Vorlage einer Aufstellung des Vermögens der Antragsgegnerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie über kein werthaltiges Vermögen verfügt. Über die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers hinaus hat die Antragsgegnerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt - wie dies regelmäßig erforderlich ist -, aus denen sich die fehlende Fähigkeit ergibt, Sicherheit zu leisten.

5

Die Zwangsvollstreckung ist daher nur mit der Maßgabe einzustellen, dass die Antragsgegnerin eine Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche Ansprüche der Antragstellerin aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Kosten der Verfahren vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof abdeckt. Die danach zu erbringende Sicherheit in Höhe von 300.000 € kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden.

Büscher

Kirchhoff

Koch

Schwonke

Feddersen

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