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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.2015, Az.: III ZR 347/14
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 03.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25208
Aktenzeichen: III ZR 347/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Köln - 13.11.2014 - AZ: 24 U 176/13

nachgehend:

BGH - 01.10.2015 - AZ: III ZR 347/14

Fundstellen:

NWB 2015, 2999

NWB direkt 2015, 1084

BGH, 03.09.2015 - III ZR 347/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Auf Empfehlung des für die Beklagte tätigen Zeugen Paul F. zeichnete der Kläger am 10. September 1997 eine Beteiligung als mittelbarer Kommanditist an der f. -Baubetreuung Forum Köpenick Immobilien-Anlagen KG (im Folgenden: F -Fonds ), einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Einlage in Höhe von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Diese Kapitalanlage finanzierte der Kläger mit einem Bankdarlehen über 63.000 DM.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, es sei ein Anlageberatungsvertrag mit der Beklagten zustande gekommen, und er sei nicht anleger- und objektgerecht beraten worden. Er habe eine sichere und risikolose sowie jederzeit verfügbare Kapitalanlage zur Altersvorsorge gewünscht und sei über den unternehmerischen Charakter der Beteiligung, das (Total-)Verlustrisiko, die stark eingeschränkte Fungibilität und die Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie über die Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt worden. Bei der Beratung sei ihm nur ein Werbeflyer übergeben worden, wohingegen er den Anlageprospekt nicht erhalten habe.

4

Die Beklagte hat erwidert, es habe nur eine Anlagevermittlung stattgefunden. Sie ist den Beratungsfehlervorwürfen des Klägers im Einzelnen entgegen getreten und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

5

Mit Eingang vom 28. Dezember 2011 reichte der Kläger über seine vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bei der staatlich anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts und Mediators Franz X. R. in F. einen Güteantrag ein, der folgende Begründung enthielt:

"Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund ist die Beteiligung am F. Fonds F. -Baubetreuung Forum K. Immobilien-Anlagen KG. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesem geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligung nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei dieser Beteiligung als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.

Der Antragstellerpartei wurde der oben genannte Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um eine sichere und gewinnbringende Anlage. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesem Immobilienfonds. Auch die Verwendung des Prospektes im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da der Prospekt selbst keine ausreichenden Risikohinweise enthält.

Der Emissionsprospekt zur gegenständlichen Fondsbeteiligung ist in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.

Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch im Prospekt findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.

Danach war die Antragsgegnerin auf Grund des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsvertrags verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung des mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratervertrages dar.

Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die bei gefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten."

6

Die Beklagte wurde von Seiten der Gütestelle schriftlich unterrichtet. Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie das Güteverfahren ablehne, stellte die Gütestelle mit Schreiben vom 16. August 2012 dem Kläger gegenüber das Scheitern des Verfahrens fest. Während des Güteverfahrens hatte der Kläger außerdem mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2012 von der Beklagten Schadensersatz wegen Falschberatung verlangt.

7

Mit Eingang vom 7. Februar 2013, der Beklagten zugestellt am 21. Februar 2013, hat der Kläger bei dem Landgericht Klage eingereicht.

8

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers und nach erneuter Zeugenvernehmung hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 22.847,03 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus der mittelbaren Kommanditbeteiligung zu zahlen, und diesbezüglich den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der weitergehenden Klage, die auch den Antrag umfasst hat, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von seinen Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, hat die Vorinstanz die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts.

I.

10

Das Berufungsgericht hat einen Anlageberatungsvertrag angenommen und eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass der Zeuge F. gegenüber dem Kläger den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Beteiligung am F. -Fonds könne jederzeit wieder problemlos verkauft werden. Es hat den Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 22.847,03 € für begründet erachtet und eine Anspruchsverjährung verneint. Hierzu hat es ausgeführt:

11

Die Voraussetzungen für den Beginn der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist sei rechtzeitig vor ihrem Ablauf durch Einreichung des Güteantrags gehemmt worden. In dem Güteantrag des Klägers sei der geltend gemachte Anspruch ausreichend individualisiert worden. Der Güteantrag müsse nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Maßgebend sei die Perspektive des jeweiligen Antragsgegners. Die Beklagte sei aufgrund der Angaben im Güteantrag ohne weiteres in der Lage gewesen, den Vorgang zuzuordnen und die Beteiligungssumme festzustellen. Ob Pflichtverletzungen ausreichend substantiiert dargelegt seien, spiele für die Frage der Hemmungswirkung keine Rolle. Die Angabe, der Kläger wolle so gestellt werden, als habe er die Anlage nie getätigt, sei unzweifelhaft dahin zu verstehen, dass der Kläger die Einlagesumme zurückerhalten wolle, und mache somit die begehrte Rechtsfolge ausreichend erkennbar. Die Hemmung der Verjährung beschränke sich nicht auf die im Güteantrag geltend gemachten Pflichtverletzungen, sondern umfasse den gesamten Beratungsvorgang. Schließlich sei der Güteantrag auch "ernst gemeint", nämlich auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet, und seine Bekanntgabe an die Beklagte noch "demnächst" veranlasst worden.

II.

12

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung in einem maßgeblichen Punkt nicht stand. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Pflichtverletzung der Beklagten rechtsfehlerhaft sind. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers aus der Anlageberatung der Beklagten sind wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB jedenfalls verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).

13

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die verjährungshemmende Wirkung des Güteantrags - im Falle der ausreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs - nicht auf die eigens darin erwähnten Pflichtverletzungsvorwürfe beschränkt, sondern sämtliche mit der Anlageberatung verbundenen Beratungsfehler umfasst. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

14

Zwar ist die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbständig zu beurteilen. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB berechnet sich für jeden dieser Beratungsfehler gesondert, so dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14, NJW 2015, 2407, 2408 Rn. 14 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Reichweite der Hemmungswirkung von Rechtsverfolgungsmaßnahmen gemäß § 204 Abs. 1 BGB beurteilt sich jedoch - ebenso wie die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO - nicht nach dem einzelnen materiell-rechtlichen Anspruch, sondern nach dem den Streitgegenstand bildenden prozessualen Anspruch. Dieser erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen, in Anlageberatungsfällen folglich sämtliche Pflichtverletzungen eines zu einer Anlageentscheidung führenden Beratungsvorgangs, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Pflichtverletzungen vorgetragen worden sind oder vorgetragen hätten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294, 298 ff Rn. 15 ff sowie Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1, 59 ff Rn. 142 ff; s. auch Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 1 und Senatsurteil vom 18. Juni 2015 aaO Rn. 15). Dementsprechend wird die Verjährung der Ansprüche für jeden einer Anlageentscheidung zugrunde liegenden Beratungsfehler gehemmt, wenn in unverjährter Zeit wegen eines oder mehrerer Beratungsfehler Klage erhoben oder ein Mahn- oder Güteverfahren eingeleitet wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 aaO S. 60 f Rn. 145 f; Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 303/14, NJW 2015, 2411 ff Rn. 8 ff und III ZR 198/14 aaO, jeweils mwN; s. auch Senatsbeschluss vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14, BeckRS 2015, 13231 Rn. 3).

15

2. Rechtsfehlerhaft indes hat das Berufungsgericht den Güteantrag des Klägers für ausreichend gehalten, um eine Hemmung der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist herbeizuführen. Wie die Revision zu Recht rügt und der Senat für weitestgehend gleichlautende Güteanträge inzwischen mehrfach entschieden hat (Urteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 ff Rn. 16 ff, sowie III ZR 189/14, [...] Rn. 20 ff; III ZR 191/14, [...] Rn. 21 ff und III ZR 227/14, Rn. 21 ff; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 302/14 aaO Rn. 4 ff und III ZR 164/14, BeckRS 2015, 13230 Rn. 2 ff), entspricht dieser Güteantrag nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

16

a) Der Güteantrag muss, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausführt, zwar nicht in jeder Beziehung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für eine Klageerhebung entsprechen. Er muss für den Schuldner aber erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er prüfen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das Güteverfahren eintreten möchte. Dementsprechend muss der Güteantrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Auch wenn insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind, weil das Güteverfahren in erster Linie auf eine außergerichtliche gütliche Beilegung des Rechtsstreits abzielt und keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren besteht, kommt hinzu, dass die Gütestelle durch den Antrag in die Lage versetzt werden muss, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dies setzt voraus, dass sie ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert wird (s. zu alldem Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 22 ff mwN). Maßgebend für die Individualisierung ist sonach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle, an die sich der Güteantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer gütlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien tätig wird.

17

b) Nach diesen Grundsätzen hat der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Güteantrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten (Senatsurteile vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2409 Rn. 25 mwN sowie III ZR 189/14 aaO Rn. 24; III ZR 191/14, [...] Rn. 25 und III ZR 227/14, Rn. 25; s. auch Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 - III ZR 164/14 aaO Rn. 3 und III ZR 302/14 aaO Rn. 5).

18

c) Den danach geltenden Erfordernissen genügt der Güteantrag des Klägers nicht. Er weist keinen Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der Gütestelle vorgelegten Einzelfall auf. Er enthält als individuelle Angaben lediglich den Namen des Klägers (als "Antragstellerpartei") sowie die Bezeichnung des Anlagefonds (hier: F. -Fonds ) und nennt weder die Zeichnungssumme noch den (ungefähren) Beratungszeitraum noch andere die getätigte Anlage individualisierende Tatsachen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird auch das angestrebte Verfahrensziel in dem Güteantrag nicht ausreichend beschrieben. Zwar ist von "Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung" sowie davon die Rede, dass ein Anspruch geltend gemacht werde, "so gestellt zu werden, als habe sie [die Antragstellerpartei] die Beteiligung nie getätigt". Damit bleibt jedoch offen, ob der vollständige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Zudem ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, ob das eingebrachte Beteiligungskapital fremdfinanziert war, so dass ein etwaiger Schaden auch oder gar in erster Linie in den aufgebrachten Zins- und Tilgungsleistungen bestand, wie es vorliegend der Fall war. Aus dem Güteantrag ergeben sich auch keine Hinweise auf Freistellungsansprüche, wie sie der Kläger bezüglich der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse M. mit der Klage geltend gemacht hat. Die Art und die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs waren für die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) hieraus nicht im Ansatz zu erkennen, und unter diesen Umständen war es auch für die Gütestelle nicht möglich, im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

19

d) Über die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs im Güteantrag hilft das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nicht hinweg. Zum einen ist es erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gefertigt und an die Beklagte übersandt worden. Die unzureichende Individualisierung des geltend gemachten (prozessualen) Anspruchs kann nach Ablauf der Verjährungsfrist aber nicht mehr verjährungshemmend nachgeholt werden (s. z.B. Senatsurteil vom 18. Juni 2015 - III ZR 198/14 aaO S. 2408 Rn. 17 mwN sowie Senatsbeschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216, 217 Rn. 2; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509, 3510 Rn. 17). Zum anderen ist dieses Schreiben der Gütestelle nicht mitgeteilt worden. Unterlagen, die der Gütestelle nicht vorgelegt werden, finden in das Güteverfahren keinen Eingang und können daher auch bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte (prozessuale) Anspruch im Güteantrag hinreichend individualisiert worden ist, keine Berücksichtigung finden.

20

3. Nach alledem erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als durchgreifend und die Klageforderung demzufolge insgesamt als unbegründet, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Mangels wirksamer vorheriger Hemmung ist die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 begonnen hat, am Ende des 2. Januar 2012 (Montag) und somit vor Einreichung der Klage im Februar 2013 abgelaufen.

Herrmann

Hucke

Tombrink

Remmert

Reiter

Von Rechts wegen

Verkündet am: 3. September 2015

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