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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.10.2015, Az.: III ZR 347/14

Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.2015
Aktenzeichen
III ZR 347/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 27109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 13.11.2014 - AZ: 24 U 176/13
BGH - 03.09.2015 - AZ: III ZR 347/14

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Reiter

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers (§ 321a ZPO) gegen das Senatsurteil vom 3. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil der Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt, indes in der Sache selbst nicht für durchgreifend erachtet hat. Dies gilt insbesondere für den - unerheblichen - Umstand, dass der (Muster-)Güteantrag auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers ("als Antragstellerpartei") enthält, und für das anwaltliche Anspruchsschreiben vom 10. Februar 2012 (s. hierzu Seite 11 des Urteils).

Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
Reiter