Beschl. v. 15.07.2015, Az.: IX ZR 121/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 10.01.2013 - AZ: 2-18 O 498/10
OLG Frankfurt am Main - 21.05.2014 - AZ: 4 U 27/13
BGH, 15.07.2015 - IX ZR 121/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 15. Juli 2015 beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung des Rechtsanwalts Dr. S. gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 18. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 191.116,83 € nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und in seiner Begründung den Antrag angekündigt, das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der Beklagte über einen Betrag von 64.096,19 € verurteilt worden sei. Im Beschluss vom 18. Juni 2015, mit welchem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen worden ist, hat der Senat den Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde folglich auf 127.020,64 € festgesetzt.
Nunmehr meint der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die genannte Beschränkung sei dadurch entfallen, dass der Beklagte nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt habe, das Berufungsurteil sei auch nicht teilweise rechtskräftig geworden. Dies trifft nicht zu. Die Parteien haben unterschiedliche Rechtsansichten dazu geäußert, ob ein Berufungsurteil teilweise rechtskräftig wird, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde uneingeschränkt eingelegt wird, in der Begründung jedoch ein Antrag angekündigt wird, der nur einen Teil der Beschwer der Partei erfasst. Eine Erweiterung des bis dahin angekündigten Antrags hat der Beklagte damit weder ausdrücklich noch sinngemäß erklärt. Der Senat hat folgerichtig davon abgesehen, die Nichtzulassungsbeschwerde - wie der Kläger beantragt hatte - teilweise als unzulässig zu verwerfen.
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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