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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: VI ZA 32/14
Nachweis der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) notwendigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19668
Aktenzeichen: VI ZA 32/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 24.04.2014 - AZ: 1 O 263/12

OLG Düsseldorf - 03.09.2014 - AZ: I-21 U 85/14

Rechtsgrundlage:

§ 114 ZPO

BGH, 09.06.2015 - VI ZA 32/14

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richterinnen Diederichsen und von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Roloff
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) sind nicht gegeben. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Abgesehen davon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Galke

Diederichsen

v. Pentz

Offenloch

Roloff

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