Beschl. v. 21.05.2015, Az.: IX ZB 23/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Traunstein - 27.11.2014 - AZ: 6 O 3380/14
OLG München - 17.03.2015 - AZ: 15 W 87/15 Rae
Rechtsgrundlage:
BGH, 21.05.2015 - IX ZB 23/15
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 21. Mai 2015
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Kayser
Vill
Lohmann
Pape
Möhring
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