Beschl. v. 15.04.2015, Az.: I ZB 16/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Neuss - 06.01.2015 - AZ: 67 M 3122/14
LG Düsseldorf - 20.01.2015 - AZ: 19 T 15/15
BGH, 15.04.2015 - I ZB 16/15
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. März 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZB 117/14, ).
Büscher
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
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