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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2015, Az.: 4 StR 69/15
Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 13998
Aktenzeichen: 4 StR 69/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund -16.06.2014

Rechtsgrundlage:

§ 64 StGB

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 2015 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Juni 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den die Angeklagten Ha. und Hu. B. betreffenden Antragsschriften vom 5. März 2015 bemerkt der Senat:

An der Anordnung eines weiteren Verfalls von Wertersatz in Höhe von 750 € hinsichtlich des Angeklagten Ha. B. als Gesamtschuldner neben dem Angeklagten Hu. B. ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 [[...] Rn. 8]). Bei diesem Angeklagten hat es daher bei dem vom Landgericht angeordneten Verfall von Wertersatz in Höhe von 750 € sein Bewenden, da ihm dieser Betrag im Fall 2 aus dem vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500 € verblieben ist. Auch beim Angeklagten Hu. B. ist eine Änderung der Verfallsentscheidung nicht geboten. Denn ihm sind neben dem Kaufpreis im Fall 1 von 2.500 € aus dem im Fall 2 vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500 € ebenfalls 750 € zugeflossen.

Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Denn beim Angeklagten Hu. B. wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 4 StR 278/11 [[...] Rn. 7]; zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 317/14 mwN [[...] Rn. 25]). Beim Angeklagten Hu. B. ändert der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz der "gesamtschuldnerischen" Haftung dieses Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 [[...] Rn. 9]; vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).

Sost-Scheible

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